Bürgerliste Wasserliesch e.V.
Vereinssatzung
Satzung der
„Bürgerliste Wasserliesch e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Vereinigung führt den Namen „Bürgerliste Wasserliesch e.V.“ – Sie hat ihren Sitz in Wasserliesch.
Die Kurzbezeichnung lautet „BW“.
(2) Sie wird in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins geführt.
§ 2 Zweck
Zweck der BW ist die Förderung der Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an Wahlen zu politischen Vertretungskörperschaften. Der Verein wird zu diesem Zweck durch die Aufstellung geeigneter Kandidaten bei den Wahlen Voraussetzungen dafür schaffen, die Interessen aller Bürger wahrzunehmen und der Allgemeinheit zu dienen.
§ 3 Grundsätze
(1) Die BW arbeitet uneigennützig zum Wohl der Bürger auf demokratischer Grundlage.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch zweckgerichtete Information und Beratung der Bürger und Mitwirkung an der politischen Willensbildung.
(3) Jeder interessierte Bürger kann bei der BW mitarbeiten und / oder Mitglied werden. Der Wohnsitz kann auch außerhalb von Wasserliesch liegen.
(4) Kandidat kann jeder werden, sofern das jeweilige Wahlgesetz dies zulässt.
(5) Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder des Fraktions-Vorstandes und Mandatsträger der BW müssen Mitglieder sein.
(6) Die Mandatsträger der BW unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln in eigener Verantwortung und orientieren sich ausschließlich am Gemeininteresse der Bürger.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Die BW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig.
(2) Mittel der BW dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Aufwendungen müssen angemessen sein. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der BW ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am nächsten 31.12.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig (siehe § 3 (5)).
(2) Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und die Satzung der BW anerkennen. Mitglieder müssen wahlberechtigt sein.
(3) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der BW.
Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen.
(4) Die Gemeinschaft finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
Der Vorstand setzt den Beitrag fest. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag festgesetzt und wird bei Eintritt monatlich anteilig berechnet.
(5) Die Mitgliedschaft in der BW endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.
Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Austritt, Ausschluss oder Streichung werden wirksam zum jeweiligen Monatsende,
soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird. Der Jahresbeitrag wird nicht anteilsmäßig zurückgezahlt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
1. es gegen die Satzung der BW verstößt.
2. es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt, die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnt oder zu zerstören versucht.
Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung der BW interessiert ist. Sie ist ferner möglich, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt.
Über Ausschluss und Streichung entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.
Ein Ausschluss / Streichung ist dem Betreffenden unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder der BW haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsmäßigen
Vorschriften und der Beschlüsse der Organe der BW.
§ 8 Organe
Die Organe der BW sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der BW. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der BW. Sie kann einzelne
Aufgaben auf den Vorstand übertragen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer 14- tägigen Ladungsfrist.
(3) Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder der BW dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(5) Mitgliederversammlungen finden nach der Notwendigkeit statt. Jährlich muss eine öffentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mit mindestens folgender Tagesordnung stattfinden:
1. Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
2. Verlesung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
3. Genehmigung der Tagesordnung
4. Jahresbericht Vorsitzender
5. Bericht Kassenwart
6. Bericht Rechnungsprüfung
7. gegebenenfalls Wahl eines Wahlleiters
8. Fragen der Mitglieder zu den Berichten
9. Entlastung des Vorstands
10. gegebenenfalls Wahlen
11. Anträge bzw. Fragen der Mitglieder
12. Verschiedenes
Anträge, für die Mitgliederversammlung, sind spätestens fünf Werktage vorher, schriftlich an den Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder zustimmen.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) ein Vorsitzender
b) ein stellvertretender Vorsitzender
c) ein Kassenwart
d) ein Schriftführer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzender.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wahlen finden alle zwei Jahre statt.
(3) Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(4) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der BW. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Bestimmungen dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften.
(5) Seine Verantwortlichkeit regelt der § 26 BGB.
(6) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, ist sie vom Vorsitzenden unverzüglich mit mindestens fünf Werktagen Ladungsfrist einzuberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(8) Beschlüsse
des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(9) Die
Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes.
(10)Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung zur uneingeschränkten Berichterstattung verpflichtet.
(11)Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der BW. Ihm obliegen die Verwaltung des BW- Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(12)Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die die BW mit mehr als 1.000 EURO im Einzelfall und von Dienstverträgen mit mehr als 5.000 EURO im Einzelfall belasten, braucht der Vorstand die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(13)Für besondere Maßnahmen wie z. B. Wahlkampf und Öffentlichkeitsarbeit kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand ein Gesamtbudget in Abweichung von Absatz (12) zur Verfügung stellen.
(14)Der Kassenwart verwaltet die BW- Kasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
(15)Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
(16)Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung (gem. §9 Satz 2 der BW- Satzung).
§ 11 Rechnungsprüfer
(1) In jeder Jahreshauptversammlung, mit Wahlen, werden für das laufende und folgende Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer gewählt.
(2) Diese dürfen nicht dem BW- Vorstand oder dem BW- Fraktionsvorstand angehören.
(3) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit die Buchführung einzusehen sowie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben der BW zu prüfen. Sie haben insbesondere auch die Aufgabe, konstruktive Kritik zu üben bzw. Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
(4) Über Anlass und Ergebnisse ihrer Prüfertätigkeit berichten die Rechnungsprüfer spätestens in der Jahreshauptversammlung unter schriftlicher Vorlage des Prüfungsberichtes.
§ 12 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen
(1) Soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlussvorlagen und Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Für Wahlen gilt § 13 Abs. 2 der BW-Satzung.
(2) Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht schriftlich erfolgen und nicht einem anderen übertragen werden.
§ 13 Wahlen
(1) Wahlen können, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, offen oder geheim durchgeführt werden.
Sie werden offen durchgeführt, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt
(2) Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im 1. Wahlgang keiner die Mehrheit
erlangt, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben. Erzielt auch der 2. Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
(1) Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dabei sind die Beschlüsse in vollständigem Wortlaut aufzuführen.
(2) Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der nächstfolgenden Sitzung.
§ 15 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Satzungsänderungen aufgrund von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.
§ 16 Rechtliche Vertretung
(1) Die BW wird durch Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. (siehe §10)
Schriftstücke, die zu rechtlichen Verbindlichkeiten führen, sind entsprechend der Regelung der
Vertretung in §16 Absatz 1 zu unterzeichnen.
§ 17 Organisatorisches
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen dürfen nur im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
§ 18 Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen zu ,,Ehrenmitgliedern“ berufen werden.
§ 19 Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der BW beschließen.
Dazu ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als eigenständiger Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung erscheint.
(2) Bei der Auflösung der BW ist das restliche Vermögen einem gemeinnützigen Zweck im Sinne dieser Satzung zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20 Haftung der Mitglieder
Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften für eingegangene Verbindlichkeiten der BW nicht mit ihrem persönlichen Vermögen.
§ 21 Einführung- und Übergangsregelungen
(1) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Mit der Verabschiedung dieser Satzung ist der Vorstand der BW zu wählen.
Wasserliesch, den 7. Dezember 2023